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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Okan Özkul · Beraterantrag.de · Stand: 29. Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen Okan Özkul, Max-Eyth-Straße 17, 71116 Gärtringen (nachfolgend „Anbieter“) und seinen Kunden über die Nutzung des Portals Beraterantrag.de und die dort angebotenen Leistungen.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB findet nicht statt. Mit der Beauftragung bestätigt der Kunde, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Leistungen

(1) Der Anbieter erbringt die folgenden Leistungen:

  • Verwaltungstool: Bereitstellung der Portalanwendung zur Verwaltung von Kunden, Unterlagen und Vorgängen (Software as a Service), einschließlich der An- und Abmeldung von Beratern des Kunden beim BAFA; letztere setzt eine Registrierung des Kunden beim BAFA voraus, über die gebuchte BAFA-Registrierung oder als bestehende Registrierung, deren Zugangsdaten der Kunde dem Anbieter überlässt.
  • BAFA-Registrierung: Erstellung der Unterlagen für die Registrierung des Kunden als Beratungsunternehmen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und Begleitung des Registrierungsverfahrens.
  • AntragstellungPRO: Abwicklung der Förderung für Endkunden des Kunden gegenüber dem BAFA und der zuständigen Leitstelle. Dazu gehören die Erstellung und Einreichung des Förderantrags, die Kommunikation mit der Leitstelle, die Ausarbeitung des Beratungsberichts nach Absatz 7, die Zusammenstellung und Einreichung des Verwendungsnachweises sowie die Begleitung des Verfahrens bis zur Auszahlung des Zuschusses oder bis zur abschließenden Entscheidung des BAFA. Eingeschlossen sind ebenfalls die An- und Abmeldung von Beratern des Kunden beim BAFA unter derselben Voraussetzung und das Verwaltungstool (Lite) nach § 4 Abs. 3.

(2) Der Anbieter schuldet die sorgfältige Erbringung der beauftragten Tätigkeit, nicht einen bestimmten Erfolg. Ein Anspruch auf Registrierung beim BAFA, auf Bewilligung eines Förderantrags oder auf Auszahlung eines Zuschusses besteht nicht; darüber entscheidet allein die zuständige Behörde.

(3) Der Anbieter erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Wirtschaftsprüfungsleistungen. Eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist nicht Vertragsgegenstand.

(4) Der Kunde wirkt mit: Er stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Angaben und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig bereit, hält seine Kontaktdaten aktuell und prüft die vom Anbieter erstellten Unterlagen vor der Einreichung. Verzögerungen und Mehraufwand, die aus unterbliebener Mitwirkung entstehen, hat der Anbieter nicht zu vertreten.

(5) Einsatz künstlicher Intelligenz. Einzelne Textpassagen des QM-Nachweises werden aus den Angaben des Kunden mit Unterstützung eines KI-Sprachmodells formuliert. Die Texte sind ein Vorschlag; sie werden dem Kunden vor der Einreichung zur Prüfung angezeigt und können von ihm geändert werden. Der Kunde bleibt für die Richtigkeit der eingereichten Angaben verantwortlich.

(6) Erklärungen vor der Einreichung. Vor dem Einreichen der BAFA-Registrierungbestätigt der Kunde, dass seine Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind, und ermächtigt den Anbieter, die Registrierung seines Unternehmens als Beratungsunternehmen beim BAFA für ihn durchzuführen; die Ermächtigung umfasst auch die dafür nötige Registrierung im BAFA-Portal einschließlich des Anlegens der Zugangsdaten. Der Anbieter handelt dabei ausschließlich nach den Angaben des Kunden. Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich; ein Widerruf lässt bereits gegenüber dem BAFA vorgenommene Handlungen unberührt und kann die weitere Leistungserbringung unmöglich machen.

(7) Beratungsbericht. Bei der AntragstellungPRO stellt der Kunde die Inhalte des Beratungsberichts bereit, insbesondere die Analyse, die festgestellten Schwachstellen, die Handlungsempfehlungen und die Beratungszeiten. Der Anbieter bringt sie in die Form, die das Merkblatt des BAFA vorgibt, und stellt die dort verlangten Bestandteile aus den Angaben des Kunden zusammen. Der Kunde prüft den Entwurf, gibt ihn frei und sorgt für die Unterschriften, die das BAFA verlangt; für den Inhalt des Berichts bleibt er verantwortlich. Die Inhalte des Berichts, die Rechnung und den Zahlungsnachweis stellt der Kunde spätestens vier Wochen vor Ablauf der Vorlagefrist bereit.

(8) Handeln im BAFA-Portal. Für die AntragstellungPRO und die An- und Abmeldung von Beratern ermächtigt der Kunde den Anbieter, im BAFA-Portal über den Zugang des Kunden für ihn zu handeln. Der Anbieter verwendet die überlassenen Zugangsdaten ausschließlich zu diesem Zweck und handelt nach den Angaben des Kunden. Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich; ein Widerruf lässt bereits gegenüber dem BAFA vorgenommene Handlungen unberührt und kann die weitere Leistungserbringung unmöglich machen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Leistungen im Portal ist kein bindendes Angebot. Der Kunde wählt die gewünschten Bereiche aus, sieht in der Auftragsübersicht die vollständige Aufstellung mit allen Entgelten und gibt mit der Schaltfläche „Kostenpflichtig beauftragen“ ein verbindliches Angebot ab.

(2) Vor dem Absenden kann der Kunde seine Eingaben jederzeit ansehen und ändern; die Auswahl lässt sich bis zum Absenden über den Verweis „Auswahl ändern“ korrigieren.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Anbieter die Beauftragung bestätigt. Bei Zahlung über den Zahlungsdienstleister geschieht dies mit der erfolgreichen Zahlungsabwicklung, bei Zahlung auf Rechnung nach der Prüfung der Angaben des Kunden, die automatisiert oder durch den Anbieter erfolgt. Der Kunde erhält eine Auftragsbestätigung in Textform, die den Vertragsinhalt wiedergibt.

(4) Die einzelnen Schritte zum Vertragsschluss sind: Auswahl der Bereiche auf der Willkommensseite, Prüfung der Aufstellung in der Auftragsübersicht, Wahl der Zahlungsweise, Bestätigung und Absenden über „Kostenpflichtig beauftragen“, gegebenenfalls Zahlung beim Zahlungsdienstleister oder, bei Zahlung auf Rechnung, die Prüfung der Angaben durch den Anbieter.

(5) Eingabefehler kann der Kunde bis zum Absenden über die Schaltflächen „Zurück“ und „Auswahl ändern“ sowie durch Überschreiben der Eingabefelder erkennen und berichtigen.

(6) Der Vertragstext wird vom Anbieter gespeichert und dem Kunden mit der Auftragsbestätigung in Textform übermittelt. Diese Bedingungen sind auf dieser Seite jederzeit abrufbar und lassen sich über die Druck- oder Speicherfunktion des Browsers in wiedergabefähiger Form sichern.

(7) Vertragssprache ist Deutsch. Der Anbieter unterwirft sich keinen Verhaltenskodizes.

§ 4 Preise und Umsatzsteuer

(1) Es gelten die Preise, die zum Zeitpunkt der Beauftragung im Portal ausgewiesen sind. Maßgeblich ist die Aufstellung, der der Kunde zugestimmt hat; sie wird ihm mit der Auftragsbestätigung in Textform übermittelt.

(2) Die Leistungen werden wie folgt abgerechnet:

LeistungEntgeltAbrechnung
Verwaltungstool59,99 €monatlich im Voraus
BAFA-Registrierung400,00 €einmalig
AntragstellungPRO250,00 €je genehmigtem Förderantrag

(3) Mit der AntragstellungPRO erhält der Kunde ohne gesonderte Monatsgebühr das Verwaltungstool (Lite), eine eingeschränkte Fassung des Verwaltungstools. Sie dient der Abwicklung der Förderungen, die der Anbieter für den Kunden betreut; die Anlage und Verwaltung von Förderungen, die der Kunde ohne den Anbieter abwickelt, umfasst sie nicht. Das volle Verwaltungstool kann der Kunde daneben zu dem Entgelt nach Absatz 2 buchen; jede gebuchte Leistung wird dann zu ihrem eigenen Entgelt abgerechnet.

(4) Sämtliche Preisangaben sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Diese wird in Rechnungen gesondert ausgewiesen.

(5) Ändert sich die umsatzsteuerliche Behandlung (etwa durch eine Änderung des gesetzlichen Steuersatzes), wird die dann gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer zusätzlich zu den vereinbarten Nettoentgelten berechnet. Die Nettoentgelte bleiben unverändert. Der Anbieter zeigt die Änderung mindestens einen Monat vor Wirksamwerden in Textform an.

§ 5 Gutschrift und Erstattung des Entgelts für die BAFA-Registrierung

(1) Das einmalige Entgelt für die BAFA-Registrierung wird mit der Beauftragung fällig und in Rechnung gestellt.

(2) Wurden BAFA-Registrierung und AntragstellungPRO beauftragt und schließt der Kunde innerhalb von 6 Monaten ab dieser Beauftragung mindestens 10 Förderanträge erfolgreich ab, erteilt der Anbieter dem Kunden eine Gutschrift in Höhe dieses Entgelts. Wird die AntragstellungPRO erst später hinzugebucht, beginnt die Frist mit dieser Hinzubuchung.

(3) Erfolgreich abgeschlossen ist ein Förderantrag, wenn für ihn der Zuwendungsbescheid des BAFA vorliegt, in dem die Vorlagefrist bestimmt ist. Maßgeblich ist der Eingang dieses Bescheids innerhalb der Frist nach Absatz 2; der Anbieter hinterlegt den Bescheid im Portal und setzt den Vorgang auf „Genehmigt“.

(4) Wird die Zahl nach Absatz 2 nicht erreicht, verbleibt es beim gezahlten Entgelt; ein Anspruch auf die Gutschrift besteht dann nicht. Wird die BAFA-Registrierung ohne die AntragstellungPRO beauftragt, finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung.

(5) Lehnt das BAFA die vom Anbieter eingereichte Registrierung des Kunden endgültig ab, erstattet der Anbieter dem Kunden das gezahlte Entgelt für die BAFA-Registrierung in voller Höhe. Dies gilt nicht, wenn die Ablehnung auf Umständen beruht, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder Unterlagen, auf einer unterlassenen Mitwirkung trotz Aufforderung oder auf dem Fehlen von Voraussetzungen, die dem Kunden bei der Beauftragung bekannt waren oder bekannt sein mussten. Nimmt der Kunde die Registrierung zurück oder bricht er sie ab, besteht kein Anspruch auf Erstattung.

(6) Die Erstattung ist innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Ablehnung in Textform zu verlangen; die Ablehnung ist beizufügen. Der Anbieter leistet die Erstattung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Verlangens. Wurde für dasselbe Entgelt bereits eine Gutschrift nach Absatz 2 erteilt, ist eine Erstattung ausgeschlossen. § 2 Abs. 2 bleibt im Übrigen unberührt.

§ 6 Zahlung

(1) Der Kunde wählt bei der Beauftragung eine der angebotenen Zahlungsweisen. Welche zur Verfügung stehen, richtet sich nach den gebuchten Leistungen; angeboten werden SEPA-Lastschrift, Kreditkarte, Auf Rechnung.

(2) Der Anbieter bedient sich zur Zahlungsabwicklung eines Zahlungsdienstleisters. Mandatserteilung, Mandatsverwaltung und Einzug erfolgen über dessen Systeme; die Bankverbindung und die Kartendaten des Kunden werden ausschließlich dort verarbeitet und nicht beim Anbieter gespeichert.

(3) Bei Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren erteilt der Kunde ein Lastschriftmandat. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Tag vor Belastung verkürzt. Die Ankündigung erfolgt in Textform, auch gesammelt für wiederkehrende Beträge gleicher Höhe.

(4) Monatliche Entgelte werden zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums fällig. Das Entgelt für einen einzelnen Förderantrag entsteht mit dessen Genehmigung und wird mit der nächsten Abrechnung danach fällig; für einen abgelehnten oder zurückgenommenen Förderantrag entsteht kein Entgelt. Rechnungen bei Zahlung auf Rechnung sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(5) Wird eine Lastschrift mangels Deckung, wegen Widerspruchs oder aus einem anderen vom Kunden zu vertretenden Grund zurückgegeben, hat der Kunde die hierdurch entstehenden Entgelte des Kreditinstituts und des Zahlungsdienstleisters zu erstatten, soweit er die Rückgabe zu vertreten hat.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, den Zugang zu den kostenpflichtigen Bereichen bis zum Ausgleich einer offenen Forderung zu sperren. Bereits erteilte Aufträge und eingereichte Unterlagen bleiben davon unberührt.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

(1) Das Verwaltungstool wird für eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Beauftragung überlassen.

(2) Danach verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen weiteren Monat, wenn er nicht gekündigt wird. Eine Kündigung, die bis zum 15. eines Monats zugeht, beendet den Vertrag zum Ende des folgenden Monats; geht sie später zu, zum Ende des übernächsten Monats. Wer beispielsweise am 14. Januar kündigt, nutzt das Verwaltungstool bis zum 28. Februar.

(3) Die Abrechnung folgt dem Kalendermonat; der erste Abrechnungszeitraum wird anteilig ab dem Tag der Beauftragung berechnet. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung bleibt der Zugang bestehen; bereits gezahlte Entgelte für einen laufenden Monat werden nicht anteilig erstattet.

(4) Die Kündigung bedarf der Textform. Die Geschäftsführung kann sie jederzeit selbst in den Kontoeinstellungen erklären; dort wird vorher angezeigt, zu welchem Tag sie wirkt. Eine E-Mail an info@beraterantrag.de genügt ebenfalls.

(5) BAFA-Registrierung und AntragstellungPRO begründen kein Dauerschuldverhältnis. Sie werden je Beauftragung erbracht und abgerechnet; eine Kündigung erübrigt sich.

(6) Für das Verwaltungstool (Lite) nach § 4 Abs. 3 besteht kein eigenständig kündbares Entgeltverhältnis; seine Überlassung endet mit der Beendigung der AntragstellungPRO.

(7) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt.

(8) Nach Vertragsende bleiben die vom Kunden eingestellten Daten 30 Kalendertage im Portal abrufbar. Danach werden sie gelöscht, soweit keine Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Der Kunde sichert die für ihn wichtigen Unterlagen innerhalb dieser Frist selbst; eine Export­funktion schuldet der Anbieter nicht.

§ 8 Befristung des Förderprogramms

(1) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das Förderprogramm „Förderung von Unternehmensberatungen für KMU“ befristet ist. Die Förderrichtlinie gilt längstens für Verwendungsnachweise, die bis zum 31. Dezember 2028 eingereicht werden. Danach ist über dieses Programm keine Förderung mehr möglich.

(2) Der Anbieter schuldet keine Leistung, die eine Fortführung des Programms über diesen Zeitpunkt hinaus voraussetzt.

(3) Die Beauftragung erfolgt in Kenntnis dieser Befristung; der Kunde bestätigt sie bei der Beauftragung gesondert.

§ 9 Verfügbarkeit

(1) Der Anbieter bemüht sich um eine möglichst unterbrechungsfreie Bereitstellung des Portals. Zeiten der Wartung, Störungen im Verantwortungsbereich Dritter sowie Ereignisse höherer Gewalt begründen keinen Mangel.

(2) Wartungsarbeiten kündigt der Anbieter nach Möglichkeit vorher an und legt sie in Zeiten geringer Nutzung.

§ 10 Haftung

(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Der Anbieter haftet nicht für den Ausgang behördlicher Verfahren, insbesondere nicht für die Ablehnung einer Registrierung oder eines Förderantrags, und nicht für Nachteile, die auf unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Kunden beruhen.

(5) Für den Verlust von Daten haftet der Anbieter nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(6) Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch für die Haftung der Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzerklärung.

(2) Soweit der Anbieter im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (insbesondere Daten der Beraterinnen und Berater des Kunden sowie seiner Endkunden), geschieht dies als Auftragsverarbeitung. Es gilt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, die mit der Beauftragung Vertragsbestandteil wird.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Übermittlung der von ihm eingestellten personenbezogenen Daten berechtigt ist.

§ 12 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht übertragbares Recht, das Portal bestimmungsgemäß zu nutzen. Rechte am Portal und an dessen Inhalten verbleiben beim Anbieter.

(2) An den vom Anbieter erstellten Unterlagen erhält der Kunde das Recht zur Verwendung für die eigenen Registrierungs- und Antragsverfahren.

(3) Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht überlassen werden.

(4) Schutz des Portals. Der Kunde darf das Portal, seine Texte, Vorlagen, Gestaltung und Programmteile weder ganz noch in Teilen kopieren, nachbilden, automatisiert auslesen oder außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung für eigene oder fremde Zwecke verwenden, insbesondere nicht für ein eigenes oder fremdes Angebot; das gilt auch nach Ende des Vertrags. Erlaubt bleiben das Speichern und Ausdrucken dieser Bedingungen, der Auftragsbestätigung und der Unterlagen nach Absatz 2 sowie jede Nutzung, die das Gesetz zwingend gestattet. Der Anbieter behält sich vor, gegen Verstöße rechtlich vorzugehen, insbesondere Unterlassung und Schadensersatz zu verlangen; das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 7) bleibt unberührt.

§ 13 Kein Widerrufsrecht

(1) Da sich das Angebot ausschließlich an Unternehmer richtet (§ 1 Abs. 2), besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Näheres unter Widerruf.

§ 14 Änderungen dieser Bedingungen

(1) Der Anbieter kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage oder an geänderte Leistungen erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.

(2) Die Änderung wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden, gilt die Änderung als angenommen; auf diese Wirkung wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Im Falle des Widerspruchs kann jede Seite den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen.

§ 15 Entwicklung individueller Software

(1) Anwendungsbereich. Dieser Paragraf gilt für Verträge über die Entwicklung individueller Software, die der Anbieter nach den Anforderungen des Kunden erstellt (nachfolgend „Werkzeug“). Er geht den §§ 2 bis 7 vor, soweit er von ihnen abweicht; im Übrigen bleiben die vorstehenden Bestimmungen anwendbar. Für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 gilt er nicht.

(2) Werkvertrag. Der Anbieter schuldet die Herstellung des Werkzeugs, wie es die Leistungsbeschreibung nach Absatz 3 ausweist. Es gilt Werkvertragsrecht nach den §§ 631 ff. BGB. § 2 Abs. 2, wonach der Anbieter keinen bestimmten Erfolg schuldet, findet auf die Entwicklung individueller Software keine Anwendung.

(3) Vertragsschluss und Leistungsbeschreibung. Der Vertrag kommt abweichend von § 3 nicht über das Portal zustande. Der Kunde schildert sein Vorhaben; der Anbieter erstellt daraufhin ein Konzept, das den Umfang des Werkzeugs, die Mitwirkung des Kunden, die Vergütung und den zeitlichen Rahmen festlegt. Bestätigen beide Seiten dieses Konzept in Textform, kommt der Vertrag zustande; das Konzept wird als Leistungsbeschreibung Vertragsbestandteil. Eine Anfrage über das Anfrageformular ist keine Beauftragung und begründet keinen Vertrag.

(4) Leistungsumfang und Änderungen. Geschuldet ist der Leistungsumfang, den die Leistungsbeschreibung ausweist; Anforderungen an den Leistungsumfang, die dort nicht aufgeführt sind, sind nicht geschuldet. Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss eine Änderung oder eine Erweiterung, teilt der Anbieter ihm den dafür nötigen Aufwand und die Auswirkung auf den zeitlichen Rahmen mit; die Änderung wird erst mit Bestätigung in Textform Vertragsbestandteil. Absatz 14 bleibt unberührt.

(5) Mitwirkung des Kunden. Der Kunde stellt die fachlichen Grundlagen bereit, die für die Herstellung nötig sind, insbesondere die maßgebliche Richtlinie, die zu verwendenden Formulare, die Fristen und die Abläufe seines Verfahrens. Er benennt einen Ansprechpartner, beantwortet Rückfragen zeitnah und prüft die ihm vorgelegten Zwischenstände. Diese Mitwirkung ist eine vertragliche Pflicht und nicht bloß eine Obliegenheit. Verzögerungen und Mehraufwand, die auf unterbliebener Mitwirkung beruhen, hat der Anbieter nicht zu vertreten; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Kommt der Kunde seiner Mitwirkung trotz angemessener Fristsetzung mit Kündigungsandrohung nicht nach, kann der Anbieter den Vertrag nach § 643 BGB kündigen.

(6) Vergütung. Ist im Konzept eine Vergütung vereinbart, wird sie mit der Abnahme fällig, soweit dort nichts anderes bestimmt ist; § 6 gilt entsprechend. Ist keine Vergütung vereinbart, gilt Absatz 14. Aufwendungen für Leistungen Dritter, die das Konzept ausweist (etwa Entgelte für eine Schnittstelle oder eine Lizenz), trägt der Kunde.

(7) Abnahme. Der Anbieter zeigt die Fertigstellung in Textform an, stellt das Werkzeug zur Prüfung bereit und fordert den Kunden zur Abnahme auf. Der Kunde prüft das Werkzeug innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang der Anzeige und erklärt die Abnahme in Textform oder verweigert sie unter Angabe mindestens eines Mangels. Tut er innerhalb dieser Frist weder das eine noch das andere, gilt das Werkzeug als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB); auf diese Wirkung weist der Anbieter in der Aufforderung zur Abnahme hin. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB); sie sind nach Absatz 9 zu beseitigen. Weist das Konzept abgrenzbare Teile aus, können diese gesondert abgenommen werden.

(8) Wirkung der Abnahme. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über und beginnt die Frist nach Absatz 11. Nimmt der Kunde das Werkzeug ab, obwohl er einen Mangel kennt, stehen ihm Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung nur zu, wenn er sich seine Rechte bei der Abnahme vorbehält (§ 640 Abs. 3 BGB). Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.

(9) Mängelansprüche. Ein Mangel liegt vor, wenn das Werkzeug von der Leistungsbeschreibung abweicht und die vertragsgemäße Nutzung dadurch nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Der Kunde beschreibt den Mangel so, dass er nachvollzogen werden kann. Zunächst hat der Anbieter das Recht zur Nacherfüllung; er wählt zwischen der Beseitigung des Mangels und der Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung auch im zweiten Versuch innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder, wenn der Mangel wesentlich ist, vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 10.

(10) Was kein Mangel ist. Kein Mangel ist eine Abweichung, die beruht auf einer Änderung des Werkzeugs durch den Kunden oder durch Dritte, auf dem Zusammenwirken mit Software oder Systemen, die nicht Vertragsgegenstand sind, oder auf einer Änderung der Richtlinie, der Formulare oder der Verwaltungspraxis nach der Abnahme. Die Anpassung an eine geänderte Rechtslage ist eine gesonderte Leistung nach Absatz 4.

(11) Verjährung. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Davon ausgenommen sind Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel, wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, aus einer übernommenen Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen. § 10 bleibt unberührt.

(12) Nutzungsrechte. Mit der Abnahme erhält der Kunde ein einfaches, zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht, das Werkzeug für seine eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen. Eine Unterlizenzierung, eine Weitergabe an Dritte und eine Nutzung für Dritte sind nicht gestattet. Alle übrigen Rechte am Werkzeug, an seinem Quellcode und an den dabei entstehenden Bausteinen verbleiben beim Anbieter; er bleibt berechtigt, sie für eigene Zwecke und für andere Kunden zu verwenden. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. Enthält das Werkzeug Bestandteile Dritter (insbesondere Open-Source-Software), gehen deren Lizenzbedingungen für diese Bestandteile vor.

(13) Was der Kunde einbringt. An Unterlagen, Daten und Kenntnissen, die der Kunde einbringt, verbleiben die Rechte bei ihm; er räumt dem Anbieter das Recht ein, sie für die Herstellung und den Betrieb des Werkzeugs zu nutzen. Fachliche Kenntnisse über ein Förderprogramm sind kein Geschäftsgeheimnis des Kunden, soweit sie sich aus öffentlich zugänglichen Richtlinien, Formularen oder Merkblättern ergeben. Vertrauliche Angaben des Kunden und personenbezogene Daten bleiben davon unberührt; für sie gilt § 11.

(14) Unentgeltliche Nutzung. Bringt der Kunde ein Förderprogramm und die dazugehörigen fachlichen Grundlagen ein und entwickelt der Anbieter daraufhin ein Werkzeug für dieses Förderprogramm, so nutzt der Kunde dieses Werkzeug ohne Entgelt; seine Mitwirkung nach Absatz 5 ist die dafür vereinbarte Gegenleistung. Die unentgeltliche Nutzung bezieht sich auf das Förderprogramm, das der Kunde eingebracht hat; für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 gelten die Preise nach § 4. Pflege, Weiterentwicklung und die Anpassung an eine geänderte Rechtslage sind nicht geschuldet und werden gesondert vereinbart. Der Anbieter stellt das Werkzeug über sein Portal bereit; § 9 gilt entsprechend. Sie setzt ein bestehendes Nutzungsverhältnis über das Portal voraus und endet mit dessen Beendigung; ein eigenständig kündbares Entgeltverhältnis begründet sie nicht. § 7 Abs. 8 gilt entsprechend.

(15) Kündigung. Der Kunde kann den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Kündigt er einen Vertrag, für den keine Vergütung vereinbart ist, so endet damit auch die unentgeltliche Nutzung nach Absatz 14. Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund und das Kündigungsrecht des Anbieters nach Absatz 5 bleiben unberührt.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Anbieters, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Anbieter bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.